Größtes Geschäftsmodell ZIVILIST

Im NEWSLETTER vom 22. Dezember 2025 wurde von Dekan Prof. Dr. Dr. h.c. Enrico UECKER die verbindliche Unterscheidung zwischen Zivilperson und Zivilist (civilian) thematisiert.

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Bei genauerer Betrachtung ist im Genfer Abkommen IV das Wort „Zivilist“ nicht zu finden.

Hingegen wird das Wort „civilian“ in der englischen Ausgabe des Genfer Abkommens IV niemals allein verwendet, sondern stets als „Civilian Persons“ aufgeführt. Die Übersetzung ins Deutsche lautet „Zivilperson“. Im Genfer Abkommen IV erhält die „Zivilperson“ in den Artikeln 4, 6, 7, 11, 29, 33, 37, 40, 45, 46, 48, 49, 51, 62, 68, 70, 71, 76, 77, 78, 79, 81, 137, 140, 143, 144 und 147 ihre völkerrechtlichen Rechte.

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Der Begriff „Zivilist“ hingegen gehört zur Gruppe der Zivilpersonen, deren Rechte in den Artikeln 10, 15, 21, 22 und 110 definiert sind.

Bei genauerer Betrachtung könnte sich die IVO ID-Karte mit der Bezeichnung „ZIVILIST“ nicht nur als größtes Geschäftsmodell entpuppen, sondern auch zu einem erheblichen Betrug im Völkerrecht entwickeln.

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Leserbrief von:

Dipl. Ing. Georg Pietzko

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