Warum gab der 6. Senat seine Zuständigkeit (VI ZR 237/24) auf?
Der 6. Zivilsenat des BGH ist seit Jahrzehnten für Arzthaftungsrecht zuständig – also für Behandlungsfehler von Ärzten. Doch im Fall Coronaimpfungen (Az. BGH III ZR 180/24) gab der 6. Senat seine Zuständigkeit plötzlich an den 3. Senat ab, der eigentlich für Amtshaftung zuständig ist – also für staatliches Handeln. Damit wurde die entscheidende Weiche gestellt:
Nicht mehr die ärztliche Sorgfalt, sondern die staatliche Impfkampagne stand im Mittelpunkt.
Der 3. Senat entschied: Ärzte handelten bei Coronaimpfungen hoheitlich – also im Auftrag des Staates. Folge: Keine persönliche Haftung mehr für Ärzte, selbst bei Aufklärungs- oder Behandlungsfehlern.
Brisant: Der 6. Senat hatte 2014 im bekannten „Abschleppfall“ (VI ZR 383/12) selbst festgestellt, dass private Akteure nur bei enger staatlicher Kontrolle hoheitlich handeln. Bei niedergelassenen Ärzten fehlte diese Kontrolle völlig – und doch wurde jetzt genau das Gegenteil entschieden.
Hinzu kommt: Der Kläger hatte nach seiner Niederlage vor dem LG Dortmund (Az. 4 O 163/22) seine Forderung von 400.000 EUR Schmerzensgeld auf 800.000 Euro vor dem OLG Hamm (OLG_Hamm I 3 U 119/23) verdoppelt – und genau dieser Fall wurde zur Grundsatzentscheidung, mit der die persönliche Arzthaftung im Impfkontext faktisch abgeschafft wurde.
Zusammen mit der neuen Vorhaltepauschale ab 2026, die Ärzte für Impfungen finanziell belohnt und bei zu wenigen Impfungen bestraft, entsteht ein System, in dem Ärzte rechtlich hoheitlich, wirtschaftlich abhängig und politisch steuerbar werden.
Nachsatz: Wenn ein Gericht eine völlig neue Rechtsfigur schafft – hunderttausende Ärzte zu „Verwaltungshelfern des Staates“ erklärt, obwohl kein Gesetz das vorsieht – stellt sich die Frage:
Hat der BGH hier noch Recht gesprochen, oder bereits Gesetz ohne Befugnis gemacht?
Was stimmt hier nicht?
…und wer war der Anwalt???
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Link zum Urteil des BGH (Pressemitteilung): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025185.html
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